Das Wichtigste zum Winterdienst
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
hier möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern informieren. Beim folgenden Text handelt es sich um eine Zusammenfassung der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde.
- Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die Eigentümer und Besitzer (also auch Mieter und Pächter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang hat. Dies ist auch der Fall, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine unbebaute, gemeindeeigene Fläche (z.B. Grünfläche) von nicht mehr als 10 m Breite liegt. In einem solchen Fall trifft die Räum- und Streupflicht also den Hinterlieger. Miteigentümer von Gemeinschaftsgaragen und Garagenhöfen sind ebenfalls verpflichtet, angrenzende Gehwege zu räumen und zu streuen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn sich die Beteiligten über die gemeinschaftliche Erfüllung ihrer Pflichten einigen. Die Haftung und das Risiko trifft jeden der beteiligten Miteigentümer als Gesamtschuldner. Die Räum- und Streupflicht besteht auch bei unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen (z.B. noch nicht bebaute Bauplätze oder Obstgärten im Ort).
- Gehwege sind die öffentlichen Fußwege (einschließlich evtl. vorhandener Treppen) und der Bürgersteig der Straße. Bei Straßen ohne Gehweg gilt die seitliche Fläche am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m als Gehweg. Bei einem Eckgrundstück, das nur auf einer Seite an einer Straße mit Gehweg liegt, ist auch an der anderen Seite ohne Gehweg eine entsprechende Fläche am Rand der Fahrbahn als Gehweg zu räumen.
- Gehwege müssen auf einer solchen Breite von Schnee und auftauendem Eis geräumt werden, dass die Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 3/4 der Gehwegbreite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis müssen auf der restlichen Fläche des Gehwegs und, soweit der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn angehäuft werden.
- Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so bestreut werden, dass sie möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die gleiche Fläche, wie sie unter Nr. 3 dargelegt ist. Im Interesse des Umweltschutzes bitten wir Sie, wenn möglich kein Streusalz zu verwenden. Bei Gehwegen, die mit Betonsteinen belegt sind, darf kein Streusalz verwendet werden, da die Steine sonst zerstört werden. Meist kann der gewünschte Erfolg mit anderen abstumpfenden Streumitteln wie Splitt oder Sand erreicht werden.
- Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glatteis auftritt, muss unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, erneut geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 22:00 Uhr. Um eventuelle Schadensersatzansprüche abzuwenden empfehlen wir dringend, auf diese Verpflichtung zu achten. Für auftretende Unfälle haftet der jeweilige Grundstücksanlieger. Die Gemeinde kann nicht haftbar gemacht werden, soweit verpflichtete Anlieger an die Gehwege angrenzen.
- Bei einer groben Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht wird die Gemeinde von der Möglichkeit einer Bußgeldfestsetzung Gebrauch machen.
Parken an Fahrbahnrändern
Im letzten Winter hatten die Räumfahrzeuge des Bauhofs immer wieder Schwierigkeiten, engere Straßen in Wohngebieten wie vorgesehen zu räumen. Ursache hierfür waren Pkws, die an beiden Seitenrändern der Straße abgestellt waren und dadurch die nutzbare Fahrbahn erheblich verengten. Teilweise konnten die Räumfahrzeuge die Engstellen nicht passieren, teilweise waren die Arbeiten in diesen Bereichen mit einem erhöhten Risiko verbunden (Sachbeschädigungen an den parkenden Pkws). Wir bitten insbesondere die Anlieger an engeren Wohngebietsstraßen, die Abstellmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück zu nutzen. Falls Autos auf der Straße geparkt werden müssen, bitten wir Sie, sich mit ihren Nachbarn abzusprechen und sich auf die Beparkung eines Seitenstreifens zu einigen
Abgabe von Streumitteln
Zum Streuen vereister Flächen kann an folgenden Standorten Splitt entnommen werden:
- Dornstadt
Bauhof (Daimlerstraße 18), Griesweg (beim Altkleidercontainer), Parkplatz Sportplatz, Bushaltestelle Gartenstraße, Kirchplatz/ Polizei - Bollingen
Spatzenweg (am Spielplatz), Bermaringer Weg 2 (bei den Glascontainern) - Böttingen
Gasthof zum Berg - Tomerdingen
Pfluggasse (bei der Grundschule), Wiesenweg (beim Kindergarten), Neue Straße (beim Farrenstall), Sonnenhalde/ Maienweg - Temmenhausen
Baierstraße (beim Feuerwehrhaus), Bergstraße, Schulstraße, Lange-Reute-Straße / Spielplatz - Scharenstetten
Hauptstraße (beim Rathaus), Friedhofweg (beim Friedhofparkplatz und beim Kindergarten), Schützenhaus