Übersicht
Geographische Daten
Das gesamte Gemeindegebiet hat eine Größe von 5.916 ha. Hiervon sind 3.660 ha landwirtschaftlich genutzt, 1.540 ha sind Waldfläche.
Meereshöhen:
Dornstadt: | 590 m ü NN | Bollingen: | 611 m ü NN |
Scharenstetten: | 707 m ü NN | Temmenhausen: | 640 m ü NN |
Tomerdingen: | 625 m ü NN | Böttingen: | 604 m ü NN |
Realsteuerhebesätze
Die Hebesätze sind wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer:
Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 320 v.H. des Steuermessbetrags
Grundstücke (Grundsteuer B): 300 v.H. des Steuermessbetrags
Gewerbesteuer:
340 v.H. des Steuermessbetrags
Monatliche Elternbeiträge für die Kinderbetreuung
Elternbeiträge für die Kinderbetreuung ab 01.09.2022
Zur Sozialstaffelung nach der Kinderzahl:
Bei der Kinderermäßigung zählen alle Kinder in der Familie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Zur Berechnung des Höchstbetrags pro Familie:
Hier handelt es sich um eine "doppelte Sozialstaffelung", die zum Tragen kommt, wenn mehrere Kinder aus der Familie eine Einrichtung gleichzeitig besuchen.
Ansprechpartner:Josef Buck
Wasser- und Abwassergebühren, Wasserhärte
Wassergebühr:
1,80 Euro/cbm (zzgl. 7 % MwSt)
Die Gemeinde liegt im Härtebereich 2. Die Wasserhärte beträgt 12° dH.
Abwassergebühren:
Schmutzwassergebühr: 2,05 Euro/cbm
Niederschlagswassergebühr: 0,40 Euro/m²
Grundpreise Zählergebühr:
2,5 bis 5 cbm-Zähler: 0,87 Euro/Monat
6 bis 12 cbm-Zähler: 2,56 Euro/Monat
10 bis 20 cbm-Zähler: 4,35 Euro/Monat
Groß- und Verbundzähler: 21,73 Euro/Monat
Hundesteuer, Vergnügungssteuer
Hundesteuer:
1. Hund: 72 Euro/Jahr
2. Hund und weitere Hunde: 144 Euro/Jahr
1. Kampfhund: 360 Euro/Jahr
2. Kampfhund und weitere Kampfhunde: 720 Euro/Jahr
Vergnügungssteuer:
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung genannten Orten 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 100,00 Euro
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,00 Euro.