Gemeinde Dornstadt

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.dornstadt.de.

Die Gemeinde Dornstadt ist bemüht, ihre Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (L-BGG BW), das auf der Richtlinie (EU) 2016/2102 basiert, barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der barrierefreien Informationstechnik

Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Erstellung der Erklärung

Die Erstellung dieser Erklärung wurde am 13.10.2023 durchgeführt. Die Einschätzung basiert auf einer Selbstbewertung, welche am 13.10.2023 durch die Lenox uG durchgeführt wurde. Aufgrund dieser Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der im folgenden genannten Punkte nur teilweise vereinbar. Manche Inhalte sind nicht barrierefrei.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • PDFs/Informationsblätter zum Download:

Einige PDF-Dateien/Informationsblätter sind teilweise noch nicht in dem Maße barrierefrei wie die restlichen Inhalte der Website. Wir arbeiten daran, die bestehenden Barrieren abzubauen;

  • Download-Dateien in proprietären Formaten: Zum Teil werden Downloads in proprietären Formaten (Word, Excel) angeboten, die ein anderes technisches Verfahren nicht rechtfertigen.

Die vorgenannten Inhalte sind aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.
 

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Website www.dornstadt.de entspricht den technischen Anforderungen gemäß den international gültigen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Konformitätslevel A der WCAG 2.1. Wir arbeiten derzeit daran, den höchsten Konformitätslevel AAA (und auch den Level AA) zu erreichen. Entsprechende Kriterien für das Erreichen dieses Konformitätslevels AAA werden weiter obenstehend und im Prüfbericht aufgelistet.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer im Zeitraum vom 10.10.2023 bis 13.10.2023 durchgeführten Selbstbewertung nach den international gültigen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Konformitätsstufen A-AAA und der europäischen Norm EN 301 549, Version 3.1.1.

Die Bewertung erfolgte durch die Lenox UG. Das Ergebnis der durchgeführten Bewertung ist in folgender PDF-Datei zu finden.

Rückmeldung und Kontaktangaben

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten der Website www.dornstadt.de aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann melden Sie sich gerne bei uns.

Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen ist:

Gemeinde Dornstadt
Kirchplatz 2
89160 Dornstadt

E-Mail: info(@)dornstadt.de

Telefon: 07348 9867-0

Telefax: 07348 9867-92

Link zum Kontaktformular

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Website den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Gemeinde Dornstadt wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Gemeinde Dornstadt nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:

Else-Josenhans-Straße 6

70173 Stuttgart

Telefon: 0711 279 3360

E-Mail: Poststelle(@)bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Website des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

Weitere Informationen