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Aktuelles

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Erstelldatum07.01.2025

Neue Beiträge gelten für 2025.

Satzung vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser 
(Wasserversorgungssatzung) vom 28. November 2019

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Juni 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:

§ 1

§ 37 Verbrauchsgebühren

1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 39) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt:

  • ab 01.01.2024: 2,40 €/m³
  • ab 01.01.2025: 2,68 €/m³

2. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr:

  • ab 01.01.2024: 2,40 €/m³
  • ab 01.01.2025: 2,68 €/m³

3. Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr:

  • ab 01.01.2024: 2,40 €/m³
  • ab 01.01.2025: 2,68 €/m³

§ 2

§ 38 Grundgebühr

  1. Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
  • Nenndurchfluss (Qn) 2,5 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 4 m³/h, €/Monat:  1,50
  • Nenndurchfluss (Qn) 6 m³/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 10 m³/h,  €/Monat:  3,75
  • Nenndurchfluss (Qn) 10 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 16 m³/h,  €/Monat:  6,00
  • Nenndurchfluss (Qn) 15 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 25 m³/h, €/Monat:  9,37
  • Nenndurchfluss (Qn) 25 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 40 m³/h, €/Monat: 15,00
  • Nenndurchfluss (Qn) 40 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 63 m³/h, €/Monat:  23,62
  • Nenndurchfluss (Qn) 60 m3/h bzw. Dauerdurchfluss Q3 = 100 m³/h, €/Monat: 37,50
     
  1. Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
  2. Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Dornstadt, den 27.06.2024

Rainer Braig
Bürgermeister