Aktuelles
Satzung: Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung
über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dornstadt am 30. Januar 2025 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Diese Satzung wurde wegen der leichteren Lesbarkeit in der männlichen Form verfasst. Sie gilt gleichermaßen für Männer, Frauen und diverse Personen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung regelt die Voraussetzungen für die Benutzung der von der Gemeinde Dornstadt in Erfüllung ihrer Aufgaben als Obdachlosenbehörde bzw. als Unterbringungsbehörde von Flüchtlingen im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), vorgehaltenen Gebäude, Wohnungen und Räume.
Hierzu gehören:
1. Gebäude sowie Wohnungen, die im Eigentum der Gemeinde stehen,
2. Gebäude sowie Wohnungen, die die Gemeinde von Dritten angemietet oder beschlagnahmt hat.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer in die zugeteilte Unterkunft per schriftlicher Verfügung eingewiesen wird.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet
a) bei befristeter Einweisung mit Ablauf der Einweisungsfrist,
b) durch schriftliche Verfügung der Gemeinde,
c) durch Auszug.
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitraum hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung und der Rückgabe der Schlüssel.
§ 4 Umsetzung
Die Umsetzung eines Benutzers in eine andere von der Gemeinde verwaltete Unterkunft ist auch ohne Einwilligung des Benutzers möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3) Dem Benutzer werden bei Einzug die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schlüssel ausgehändigt. Die zur Unterkunft gehörenden Schlüssel dürfen nicht an Dritte ausgehändigt werden. Der Verlust von Schlüsseln muss vom Benutzer unverzüglich bei der Gemeinde gemeldet werden. Der Benutzer haftet für alle durch den Verlust von Schlüsseln entstehenden Schäden. Für einen neuen Schlüssel werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich Verwaltungsgebühr berechnet. Der Bewohner ist nicht berechtigt, das angebrachte Schloss zu verändern. Schlüssel dürfen nicht ohne Zustimmung der Gemeinde nachgemacht werden.
(4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(5) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und des häuslichen Friedens ist Folgendes verboten:
- in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen – es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von maximal drei Nächten (Besuch),
- ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen,
- ein Tier in der Unterkunft zu halten,
- in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen,
- Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen,
- in der Unterkunft zu rauchen,
- inner- und außerhalb der Unterkunft Lärm zur Störung der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu verursachen,
- Brandschutztüren und Fluchtwege zu verstellen/zu blockieren und außerhalb eines Notfalls zu benutzen,
- außerordentliche Verschmutzungen zu verursachen,
- Fahrräder, Kinderwägen etc. außerhalb der dafür vorgegebenen Flächen abzustellen.
(6) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde Verbote nach Absatz 5 schriftlich aufheben. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Absatz 4 und 5 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt wird. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(7) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Zweck gemäß § 1 sicherzustellen.
(8) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurück.
(9) Die Benutzer der überlassenen Räume haben zu Beginn der Benutzung je Wohneinheit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro bei der Gemeinde Dornstadt zu hinterlegen. Bei ordnungsgemäßer Übergabe der überlassenen Räume erhalten die Benutzer die Sicherheitsleistung zurück.
§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der Privaträume sowie der Gemeinschaftsräume zu sorgen. Hierfür ist gegebenenfalls der nach § 9 Absatz 2 festgelegte Reinigungsplan einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung werden die dadurch entstandenen Kosten unter allen Benutzern der überlassenen Räume aufgeteilt.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 7 Räum- und Streupflicht
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 8 Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen kann der Benutzer nach Rücksprache mit der Gemeinde und auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht.
§ 9 Hausordnungen
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.
§ 10 Rückgabe der Unterkunft und Abwesenheitszeiten
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Bei in den überlassenen Räumen verbliebenen Gegenständen wird unterstellt, dass das Eigentum an der Sache aufgegeben wurde und die Gegenstände auf Kosten des ehemaligen Benutzers entsorgt werden können.Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Die Benutzer haben eine Abwesenheit von mehr als sieben Tagen der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Es gilt § 17 Abs. 3 zu beachten. Sollte eine längere Abwesenheit ohne Meldung festgestellt werden, wird die Wohnung nach einer angemessenen Frist geräumt und neu vergeben. Auszüge sind der Gemeinde Dornstadt mindestens sieben Tage vor dem Auszug anzuzeigen. Für den Auszug ist rechtzeitig (fünf Tage im Voraus) ein Termin zur Schlüssel- und Unterkunftsübergabe zu vereinbaren.
§ 11 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 12 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen (z.B. Ehegatten, Haushaltsangehörigen) gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.
(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen lediglich gegenüber einem Benutzer abgegeben werden. Dieser hat die Erklärung gegenüber seinen Mitbenutzern mitzuteilen.
(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 13 Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.
§ 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten für Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Dornstadt sowie für angemietete Liegenschaften ist der Anlage zu entnehmen.
(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden
Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
§ 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Schlüsselübergabe.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht
§ 17 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 500 Euro kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt,
- entgegen § 5 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält,
- entgegen § 5 Abs. 3 zur Unterkunft gehörende Schlüssel an Dritte aushändigt, den Verlust von Schlüsseln nicht meldet, das angebrachte Schloss verändert oder Schlüssel nachmacht,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 Dritte in die Unterkünfte aufnimmt,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 2 Schilder, Aufschriften oder Gegenstände anbringt oder aufstellt,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 Tiere in der Unterkunft hält,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 4 Kraftfahrzeuge abstellt,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 5 in der Unterkunft Veränderungen vornimmt,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 6 in der Unterkunft raucht,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 7 inner- und außerhalb der Unterkunft Lärm zur Störung der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verursacht,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 8 die Brandschutztüren und Fluchtwege nicht freihält und diese im alltäglichen Gebrauch verwendet,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 9 außerordentliche Verschmutzungen verursacht,
- entgegen § 5 Abs. 5 Nr. 10 Fahrräder, Kinderwägen etc. nicht in den vorgegebenen Flächen abstellt,
- entgegen § 5 Abs. 8 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt verwehrt,
- entgegen § 6 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 10 Abs. 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß zurückgibt sowie die Schlüssel nicht übergibt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
Ausgefertigt!
Dornstadt, 30.01.2025
Rainer Braig
Bürgermeister
Anlage: Kostenübersicht der Unterkünfte (PDF-Dokument, 125,60 KB, 05.02.2025)