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Aktuelles

Polizeiverordnung

Erstelldatum20.12.2024

Die Polizeiverordnung der Gemeinde Dornstadt wurde neu gefasst!

Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, S 735 ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 05. Dezember 2024 verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze und zum Spielen frei gegebene öffentliche Flächen (z.B. Schulhöfe).

(4) Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Gegenstände und baulichen Anlagen, die zur zweckdienlichen Benutzung von Straßen oder Anlagen aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Abfall- und Wertstoffbehälter, Spielgeräte und Wartehäuschen.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen oder Terrassen, in Gärten oder Hofflächen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten, Vereinsheimen und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden, darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr nicht benützt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.
(2) Dies gilt nicht für den bis 22 Uhr unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV), bleiben unberührt.

§ 6
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 7
Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,

a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,

d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,

e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.
 

§ 8
Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter
Wertstoff- und Altglassammelbehälter dürfen nur werktags von 8 bis 20 Uhr benutzt werden.
 

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9
Abspritzen von Fahrzeugen

Auf öffentlichen Straßen ist es untersagt, Fahrzeuge abzuspritzen.

§ 10
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11
Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 12
Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Hunde sind innerhalb geschlossener Ortslage (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) auf allen öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, an der Leine zu führen. Ansonsten sind Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführer gewährleistet ist. Gegen Anbellen oder Verfolgen von Personen, Fahrzeugen oder Tieren durch Hunde sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 13
Verunreinigung durch Tiere

Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf Straßen, Rad- und Gehwegen, in fremden Gärten oder Rasenflächen, in öffentlichen Grün -und Erholungsanlagen, auf Kinderspiel-, Sport- und Bolzplätzen, Feldwegen oder auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen verrichtet. Dennoch abgelagerter Kot ist von der verantwortlichen Person unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen.

§ 14
Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

§ 15
Fütterungsverbot für Tauben und sonstige Tiere

(1) Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Dies gilt auch auf Privatgrundstücken, sofern dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Ferner ist es untersagt, wildlebende Enten, Gänse, Schwäne und andere Wasservögel zu füttern.

§ 16
Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 17
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Besprühen, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt,
a) außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
b) andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, zu besprühen oder zu bemalen.
c) Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
(4) Wer Werbematerial wie z.B. Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter, kostenlose Wochenblätter oder sonstige Druckerzeugnisse aller Art verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen, Wegen, Plätze oder Grün- und Erholungsanlagen unverzüglich zu beseitigen.

§ 18
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. durch Lärmen, Aufdringlichkeit, trunkenheits- oder sonst rauschbedingtes Verhalten Dritte zu belästigen und zu behindern,
5. der Konsum von Betäubungsmitteln,
6. Gegenstände aller Art wie z.B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste und Tüten wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür vorgesehene Abfallbehälter.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 19
Aufstellen von Zelten und Wohnwagen/-mobilen
(1) Zelte und Wohnwagen/-mobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
(2) Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes, des Landeswaldgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

§20
Kinderspielplätze

(1) Die Benutzung und der Aufenthalt von Personen auf Kinderspielplätzen kann durch eindeutige Hinweisschilder geregelt werden.
(2) Auf Kinderspielplätzen ist der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln und der Konsum von Alkohol sowie der Aufenthalt in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand untersagt.
(3) Der Aufenthalt auf Spielplätzen und die Nutzung von Spielanlagen sind nur Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet. Dies gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 21
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuer/Grillstellen Feuer zu machen oder zu grillen;
5. Pflanzen, Pflanzenteile, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu besprühen, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege (ausgenommen für Zwecke der Bewirtschaftung), öffentliche Grünstreifen, Grün- und Erholungsanlagen/-Plätze zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte, die für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind.

Abschnitt 5

Bekämpfung von Ratten

§ 22
Anzeige- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von
1. bebauten Grundstücken,
2. unbebauten sowie landschaftlich oder gärtnerisch benutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Grünanlagen
sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall nähere oder weitere Anordnungen treffen. Sie kann eine allgemeine Rattenbekämpfung für das gesamte Gemeindegebiet oder eines Teils des Gemeindegebiets anordnen. Diese kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.
(4) Die Kosten der Bekämpfung können auf die nach Absatz 1 und Absatz 2 Verpflichteten übertragen werden, ausgenommen eine allgemeine Rattenbekämpfung im gesamten Gemeindegebiet oder eines Teils des Gemeindegebiets.

§ 23
Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten des Grundstücks oder der Örtlichkeit zu gestatten. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 22 Abs. 3 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück oder der Örtlichkeit zu dulden

Abschnitt 6

Anbringen von Hausnummern

§ 24
Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 25
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten, Vereinsheimen und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
7. entgegen § 8 Wertstoffbehälter/Altglasbehälter benutzt,
8. entgegen von § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
9. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
10. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
11. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
12. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
13. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, und sich nicht an die Leinenpflicht hält,
14. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Tieres verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt,
15. entgegen § 14 Bienenstände aufstellt,
16. entgegen § 15 Tauben, wildlebende Enten, Gänse, Schwäne oder andere Wasservögel füttert,
17. entgegen § 16 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
18. entgegen § 17 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, besprüht oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
19. Entgegen § 17 Abs. 4 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
20. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Dritte durch Lärmen, Aufdringlichkeit, trunkenheits- oder sonst rauschbedingtes Verhalten belästigt oder behindert,
24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel konsumiert,
25. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände aller Art wie z.B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, und Tüten wegwirft oder ablagert, außer in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern,
26. entgegen § 19 Zelte und Wohnwagen/-mobile aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
27. Entgegen § 20 Kinderspielplätze benutzt,
28. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
29. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
30. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
31. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
32. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
33. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
34. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, besprüht, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
35. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
36. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
37. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege, öffentliche Grünstreifen, Grün- und Erholungsanlagen-/Plätze befährt oder Fahrzeuge abstellt,
38. entgegen § 20 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind,
39. entgegen § 22 Abs. 1 und 2. als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde angezeigt und eine Rattenbekämpfung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt,
40. entgegen § 23 als Verpflichteter den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft gibt.
41. entgegen § 23 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
42. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 23 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 23 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Gemeinde Dornstadt vom 22. April 2021 außer Kraft.

Ausgefertigt!
Dornstadt, 20.12.2024

Rainer Braig
Bürgermeister