Aktuelles
Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Erlass vom 28.05.2026 (Az. 21.P/621.316) die vom gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Dornstadt am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans „12. Änderung –Freiflächen-Solaranlage in Westerstetten“ gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan und die Begründung in der Fassung vom 13.02.2026 maßgebend.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung im Bürgermeisteramt Dornstadt, Bau- und Umweltamt, Schmiedstraße 10, 89160 Dornstadt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Dornstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Dornstadt, Bau- und Umweltamt, Schmiedstraße 10, 89160 Dornstadt, geltend zu machen.
Dornstadt, den 19.06.2026
Rainer Braig
Vorsitzender Verwaltungsgemeinschaft
