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Widerspruch gegen die automatisierte Erteilung von Meldeauskünften

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte über das Internet erteilt. Dieses Meldeportal nahm seinen Betrieb zum 01.01.2007 auf. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche Stellen und nicht öffentliche Stellen" erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stelle beschränkt sich auf Familiennamen, Vornamen und Anschriften. §32 a Absatz 2 Meldegesetz räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner/innen) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über diese Meldeportal nicht automatisiert erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Wenn eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person nicht im Internet über dieses Meldeportal erfolgen soll, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen. Der Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren:
Die Meldebehörde darf nach §34 Abs. 2 des Meldegesetzes Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Der Betroffene kann nach §34 Abs. 4 Satz 2 Meldegesetz verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.
Wenn eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren nicht veröffentlicht werden soll, können Sie schriftlich einen Widerspruch einlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen. Der Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften §30 Meldegesetz:
Die Meldebehörde darf nach §30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Daten (in geringem Umfang allerdings) übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht (§30 Abs.2 des Meldegesetzes). Das Wider-spruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen.

Übermittlung an das Bundesamt für Wehrerfassung:
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften darf die Meldebehörde jährlich dem Bundesamt für Wehrerfassung Daten von deutschen Staatsangehörigen, die im folgenden Jahr volljährig werden, übermitteln (§ 58 WPflG/§ 18 (7) MRRG). Dies unterbleibt, wenn der Betroffene der Datenübermittlung widersprochen hat. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Dornstadt
Kirchplatz 2
89160 Dornstadt
Fon: 07348 9867-0
Fax: 07348 9867-92
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Statistik BW

Die Kommunen in BW mit allen Daten auf der Homepage des Stat. Landesamts. Unter anderem finden Sie hier Daten zu Bevölkerung, Erwerb, Landwirtschaft, Bildung, Kultur, Tourismus, Energie, Umwelt und Wirtschaft.

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