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Widerspruch gegen die automatisierte Erteilung von Meldeauskünften

Widerspruch gegen die automatisierte Erteilung von Meldeauskünften
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die
Melderegisterauskünfte über das Internet erteilt. Dieses Meldeportal nahm seinen Betrieb zum 01.01.2007 auf. Die Melderegisterauskünfte über dieses
zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche Stellen und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der
Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stelle beschränkt sich auf Familiennamen, Vornamen und Anschriften. §32 a Absatz 2 Meldegesetz räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner/innen) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über diese Meldeportal nicht automatisiert erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Wenn eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person nicht im Internet über dieses Meldeportal erfolgen soll, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen. Der Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren 
Die Meldebehörde darf nach §34 Abs. 2 des Meldegesetzes Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Der Betroffene kann nach §34 Abs. 4 Satz 2 Meldegesetz verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.  Wenn eine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren nicht veröffentlicht werden soll, können Sie schriftlich einen Widerspruch einlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen. Der Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften §30 Meldegesetz
Die Meldebehörde darf nach §30 des Meldegesetzes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben
oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Daten (in geringem Umfang allerdings) übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht (§30 Abs.2 des Meldegesetzes). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen.

Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden

1.Familienname,
2.Vornamen,
3.gegenwärtige Anschrift.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WPflG werden die Daten nicht übermittelt, wenn der Betroffene nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Betroffenen, die eine Übermittlung
ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht wünschen, werden gemäß § 18 Abs. 7 MRRG i.V.m. § 25 MRRG gebeten, dies der Gemeinde Dornstadt schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen. Entsprechende Formulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Dornstadt, Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Dornstadt
Kirchplatz 2
89160 Dornstadt
Fon: 07348 9867-0
Fax: 07348 9867-92
E-Mail schreiben

Statistik BW

Die Kommunen in BW mit allen Daten auf der Homepage des Stat. Landesamts. Unter anderem finden Sie hier Daten zu Bevölkerung, Erwerb, Landwirtschaft, Bildung, Kultur, Tourismus, Energie, Umwelt und Wirtschaft.

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