Das Wichtigste zum Winterdienst
Liebe Bürgerinnen und Bürger, hier möchten wir Sie über die
wichtigsten Punkte zur Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern informieren.
Beim folgenden Text handelt es sich um eine Zusammenfassung der Räum- und
Streupflichtsatzung der Gemeinde.
1. Verpflichtet zum Räumen und
Streuen der Gehwege sind die Eigentümer und Besitzer (also auch Mieter und
Pächter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder von ihr
eine Zufahrt oder einen Zugang hat. Dies ist auch der Fall, wenn zwischen dem
Grundstück und der Straße eine unbebaute, gemeindeeigene Fläche (z.B.
Grünfläche) von nicht mehr als 10 m Breite liegt. In einem solchen Fall trifft
die Räum- und Streupflicht also den Hinterlieger. Miteigentümer von
Gemeinschaftsgaragen und Garagenhöfen sind ebenfalls verpflichtet,
angrenzende Gehwege zu räumen und zu streuen. In solchen Fällen ist es sinnvoll,
wenn sich die Beteiligten über die gemeinschaftliche Erfüllung ihrer Pflichten
einigen. Die Haftung und das Risiko trifft jeden der beteiligten Miteigentümer
als Gesamtschuldner. Die Räum- und Streupflicht besteht auch bei
unbebauten Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen
(z.B. noch nicht bebaute Bauplätze oder Obstgärten im Ort).
2.
Gehwege sind die öffentlichen Fußwege (einschließlich evtl. vorhandener
Treppen) und der Bürgersteig der Straße. Bei Straßen ohne Gehweg gilt die
seitliche Fläche am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m als Gehweg. Bei
einem Eckgrundstück, das nur auf einer Seite an einer Straße mit Gehweg liegt,
ist auch an der anderen Seite ohne Gehweg eine entsprechende Fläche am Rand der
Fahrbahn als Gehweg zu räumen.
3. Gehwege müssen auf einer solchen Breite
von Schnee und auftauendem Eis geräumt werden, dass die Sicherheit des
öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet und ein Begegnungsverkehr möglich
ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 3/4 der Gehwegbreite zu
räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis müssen auf der restlichen
Fläche des Gehwegs und, soweit der Platz nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn
angehäuft werden.
4. Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege
und die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so bestreut werden, dass sie möglichst
gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die gleiche
Fläche, wie sie unter Nr. 3 dargelegt ist. Im Interesse des Umweltschutzes
bitten wir Sie, wenn möglich kein Streusalz zu verwenden. Bei Gehwegen, die mit
Betonsteinen belegt sind, darf kein Streusalz verwendet werden, da die Steine
sonst zerstört werden. Meist kann der gewünschte Erfolg mit anderen
abstumpfenden Streumitteln wie Splitt oder Sand erreicht werden.
5.
Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30
Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder
Glatteis auftritt, muss unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, erneut geräumt
und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 22 Uhr. Um eventuelle
Schadensersatzansprüche abzuwenden empfehlen wir dringend, auf diese
Verpflichtung zu achten. Für auftretende Unfälle haftet der jeweilige
Grundstücksanlieger. Die Gemeinde kann nicht haftbar gemacht werden, soweit
verpflichtete Anlieger an die Gehwege angrenzen.
6. Bei einer groben
Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht wird die Gemeinde von der
Möglichkeit einer Bußgeldfestsetzung Gebrauch machen.
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